Nutzungsbedingungen free2pass

Stand: 04.2021

§1 Allgemeines, Nutzung der Apps

(1) Die App free2pass des Anbieters HannTech GmbH, Hamburger Allee 2-4, 30161 Hannover (im Folgenden: Anbieter) bieten die Möglichkeit der Erfassung und Übermittlung von medizinischen Daten sowie der Kontaktverfolgung zur COVID19 Pandemie gegenüber Nutzern der App (im Folgenden: Nutzer) an.

(2) Die App free2pass erzeugt anhand der eingegebenen Daten einen individuellen Schlüssel zum Ausweisen bei Teststationen. Anbieter von Teststationen (im Folgenden: Teststationen) können den Schlüssel verarbeiten, führen COVID19 Tests beim Nutzer durch und übermitteln das Testergebnis an den Nutzer. Die App des Nutzers kann das Testergebnis verarbeiten und erzeugt im Anschluss einen Schlüssel, der die persönlichen Daten in Verbindung mit dem Testergebnis enthält. Der neue Schlüssel soll an Einlasspunkten wie Handel/Gastro/Events (im Folgenden: Access Point) als Legitimation zum Einlass des Nutzers dienen.Darüber hinaus kann das Check-In an Access Points für die Kontaktverfolgung genutzt werden.

(3) Die Nutzung von free2pass ist für Nutzer und Access Point vollständig kostenlos.

(4) Der Anbieter ist lediglich Vermittler zwischen Nutzer, Teststationen und Access Points. Ein Vertrag über eine Leistung der Teststation kommt ausschließlich im Verhältnis zwischen Nutzer und Teststation bzw. Einlasspunkt zustande.

(5) Die Teststation versichert Unternehmer i.S.d. BGB zu sein. Verbraucher dürfen nicht als Teststation tätig sein.

§2 Vertragsabschluss für Teststationen

(1) Teststationen können sich beim Anbieter registrieren. Der Vertragsschluss kommt zustande, wenn die Teststation den vollständigen Registrierungsprozess absolviert hat und den AGB des Anbieters zugestimmt hat.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

§3 Pflichten des Nutzers

(1) Der Nutzer versichert, dass die von ihm eingegebenen Daten der Wahrheit entsprechen und keine Rechte Dritter verletzen.

(2) Sollten die vom Nutzer übermittelten Inhalte die Rechte Dritter verletzen, z.B. aus Urheberrecht, Wettbewerbsrecht oder Vertrauensschutz, wird der Anbieter vom Nutzer von etwaigen Ansprüchen Dritter freigestellt. Diese Freistellung umfasst Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft, sowie die notwendigen Kosten der rechtlichen Verteidigung.

(3) Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen oder anderweitige Ansprüche im Rahmen der Vertragsbeziehungen zwischen Anbieter und dem Nutzer geltend machen.

(4) Der Nutzer erklärt sich mit der Übermittlung seiner Daten an die ausgewählten Teststationen einverstanden.

(5) Der Nutzer verpflichtet sich die App nicht missbräuchlich zu verwenden.

§4 Pflichten der Teststationen

(1) Die Teststation verpflichtet sich zur Durchführung von COVID-19 Tests nur geschultes Fachpersonal einzusetzen und stellt den Anbieter von jeglichen Ansprüchen Dritter diesbezüglich frei.

(2) Der Teststation ist es untersagt Daten des Nutzers an unbefugte Dritte weiterzugeben.

(3) Die Teststation verpflichtet sich im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten der Nutzer zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(4) Die Teststation versichert, dass die von ihr eingegebenen Daten bei der Registrierung der Wahrheit entsprechen und keine Rechte Dritter verletzen. Die Teststationen verpflichtet sich die von ihr übermittelten Daten richtig sowie aktuell zu halten und Änderungen dem Anbieter gegenüber unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Erhebung einer gesonderten Gebühr vom Nutzer für die Nutzung der App ist der Teststation untersagt.

(6) Die Teststation verpflichtet sich die Personalien der Nutzer auf Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Schlüssel zu überprüfen.

§5 Pflichten des Access Points

(1)  Dem Access Point (z.B. Handel/Gastro/Events etc.) wird empfohlen, nur Nutzern Einlass zu gewähren, deren Schlüssen überprüft und ein negatives Testergebnis festgestellt wurde.

(2) Dem Access Point ist es untersagt, die ausgelesenen Daten der Nutzer an unbefugte Dritte weiterzugeben.

(3) Der Access Point verpflichtetet sich, die Personalien der Nutzer auf Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Schlüssel zu überprüfen.

§6 Laufzeit, Kündigung

(1) Der Vertrag zwischen Anbieter und Teststation kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform im Sinne des §126 BGB. Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang der Kündigungserklärung maßgeblich.

§7 Haftung

(1) Ansprüche des Nutzers, der Teststationen und Access Point auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Nutzers, der Teststationen und der Access Point aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Nutzers oder der Teststationen aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Haftung auf entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.

(4) Der Anbieter haftet insbesondere nicht, wenn es ohne sein Verschulden zu einer Nichterreichbarkeit der Apps bzw. der Server-Infrastruktur kommt.

(5) Der Anbieter haftet nicht für die Verfügbarkeit der Gerätschaften und Leistungen von Teststationen und Access Points. Der Anbieter steht nicht dafür ein, dass dem Nutzer mit dem erzeugten Schlüssel tatsächlich Einlass an einem Einlasspunkt gewährt wird.

(6) Die Covid19-Tests sind von Fachpersonal durchzuführen. Der Anbieter haftet nicht für das Verhalten des Personals von Teststationen oder wenn fachlich nicht geschultes Personal eingesetzt wird. Die Verantwortlichkeit liegt bei den ausführenden Personen bzw. den Teststationen.

(7) Es wird darauf hingewiesen, dass die App für Teststationen und Access Point auf Firmengeräten und nicht auf Privatgeräten zu nutzen ist. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Missachtung dieser Bedingung liegt bei der Teststation/beim Access Point. Für die möglicherweise erforderliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist die Teststation/der Access Point selbst verantwortlich.

(8) Die Einschränkungen der Abs. 1 bis 7 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

§8 Datenschutz

(1) Der Nutzer/die Teststation/der Access Point ist mit der Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter, unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere dem BDSG und der DSGVO einverstanden. Eine Weitergabe von Daten des Nutzers an Dritte, mit Ausnahme der ausgewählten Teststationen und Access Point, erfolgt nicht soweit keine Einwilligung vorliegt oder dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Der Nutzer stimmt insbesondere zu, dass bei einem positiven Testergebnis Daten an das Gesundheitsamt übermittelt werden.

(2) Der Nutzer/die Teststation/der Access Point versichert, dass er bei der Eingabe von personenbezogener Daten Dritter die Einwilligung des Dritten eingeholt hat und stellt den Anbieter von jeglichen Ansprüchen diesbezüglich frei.

(3) Die Rechte des von der Datenverarbeitung Betroffenen ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO:

  • Artikel 7 Abs. 3 – Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
  • Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Bestätigung und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten
  • Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
  • Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
  • Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Artikel 21 – Widerspruchsrecht
  • Artikel 22 – Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden
  • Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(4) Zur Ausübung der Rechte, wird der Betroffene gebeten sich per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten des Anbieters oder bei Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.

(5) Auf die Datenschutzerklärung des Anbieters wird hingewiesen.

§9 Streitschlichtung

(1) Die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung ist unter folgender Internetadresse erreichbar: https://ec.europa.eu/consumers/odr/

(2) Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Anbieter und den Nutzern bzw. Teststationen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters in Hannover, soweit der Nutzer bzw. die Teststation Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Nutzer bzw. die Teststation keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§11 Geltungsbereich

Mit Nutzung der App erklärt sich der Nutzer, die Teststation und der Access Point mit den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

§12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.